Polizeiliche Repression
Die Repression von Seiten der Polizei kennt bei den abgewiesenen Asylsuchenden keine Grenzen, denn sie können sich kaum wehren. Sie können jederzeit verhaftet und inhaftiert werden, wegen illegalem Aufenthalt oder zur Vorbereitung der Ausschaffung (welche nicht mal möglich sein muss) und leben daher in ständiger Angst. Es kann auch sein, dass die Polizei bei der Notunterkunft wartet und Leute, wenn sie ihr Geld abholen, direkt mitnimmt. Razzien und Kontrollen der Polizei in den Unterkünften kommen ebenfalls häufig vor, egal ob am Tag oder in der Nacht. Die Brutalität mit der die Polizei die abgewiesenen Asylsuchenden behandelt, sucht seinesgleichen.Trotz all dieser Massnahmen bleiben viele abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz, alleine, entrechtet und ohne jegliche Perspektive. Warum sie bleiben, hat viele Gründe, so wie auch jede*r eine individuelle Geschichte hat. Es wird verkannt, dass diese Menschen nicht ausreisen werden und dass ein noch so repressives Vorgehen diese Menschen nicht zur Ausreise bringt, sondern sie langsam daran zu Grunde gehen. Man sieht und hört sie kaum, an den Rand gedrängt warten sie darauf, dass es vorbeigeht.
Illegaler Grenzübertritt und Aufenthalt
Seit der Asylgesetzrevision 2008 wird der Tatbestand der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115) vermehrt angewandt. Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr Gefängnis sind möglich - und zwar immer wieder einige Wochen oder Monate, bis zur Erreichung der Maximalstrafe. Möglich ist das, weil es sich um ein sogenanntes Wiederholungsdelikt handelt: Auch wenn ich eigentlich nur einmal als illegal eingestuft werden kann, ist es doch möglich, mich mehrmals für das gleiche 'Vergehen' zu bestrafen. Die blosse Anwesenheit einer Person in der Schweiz kann bestraft werden, ohne dass sie sich jemals etwas hat zu Schulden kommen lassen. Kaum aus dem Gefängnis entlassen machen sie sich sofort wieder des gleichen Vergehens strafbar. Eine Person, deren Asylgesuch abgelehnt wird, wird somit von den Behörden illegal gemacht.Zwangsmassnahmen
Die Zwangsmassnahmen sollen helfen, eine Person aus dem Land zu schaffen oder ihr das Leben so schwer zu machen, dass sie von sich aus geht. Im Umfeld der 'Drogenhölle am Platzspitz' (und später am Letten) bauten Medien und Politik das Bild des 'kriminellen Asylanten' zu einer gesellschaftlichen Bedrohung auf und erklärten den Gefängnisnotstand. Die Lösung: Mehr Knäste und ein Gesetz, das neu die Anwesenheit in der Schweiz ohne rechtsgültige Bewilligung als Straftat bewertet: Die Zwangsmassnahmen. Sie schaffen die neuen juristischen Instrumente der Ausschaffungshaft sowie der örtlichen Aus- und Eingrenzung. Die Zwangsmassnahmen traten am 1.2.1995 in Kraft. Noch nie war ein Bundesgesetz so schnell in Kraft gesetzt worden. Die Abstimmung hatte am 4.12.1994 stattgefunden.Administrativhaft
Administrativhaft kann angeordnet werden, ohne dass die verhaftete Person eine Straftat begangen hat. Wird eine Person ohne gültigen Aufenthaltsstatus von der Polizei kontrolliert, kann sie zur Feststellung der Identität oder der Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus bis zu 3 Tagen festgehalten werden (Art. 73). Während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung kann die Person anschliessend bis zu 6 Monaten in Haft genommen werden (Vorbereitungshaft, Art. 75). Gibt es einen Weg- oder Ausweisungsentscheid folgt die Ausschaffungshaft (Art. 76) zur Sicherstellung des Vollzugs. Ist eine Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig, kommt die Durchsetzungshaft (Art. 78) zum Zug. Die Haft (Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft) kann bis auf 18 Monate verlängert werden. Es gibt verschiedene Bedingungen für die Haft. Oft wird deren Erfüllen aber ungenügend überprüft, ob sie überhaupt erfüllt sind oder aber es werden Sachverhalte so frei interpretiert, bis sie den Bedingungen gerecht werden. Dies führt zu willkürlichen Verhaftungen und Haftstrafen. Ausschaffungshaft wird beispielsweise auch dann angeordnet, wenn eine Ausschaffung nicht möglich ist.Ein- und Ausgrenzungen (Art. 74)
Die Behörden können einer Person verbieten, ein Gebiet zu betreten (Ausgrenzung) oder ein Gebiet zu verlassen (Eingrenzung). Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung kann mit Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen geahndet werden. Auch für das Verfügen von Aus- und Eingrenzungen gibt es eigentlich Bedingungen, trotzdem werden sie in der Praxis oft willkürlich ausgesprochen. Es scheint, dass die Anwesenheit einer Person ohne gültigen Aufenthaltsstatus dafür genügt.DNA Profile
Seit 2016 erstellt die Kantonspolizei systematisch DNA-Profile von Nothilfe-Bezüger*innen deren einziges Vergehen darin besteht, keine gültigen Aufenthaltspapiere zu haben. Das liest sich dann u.a. so:" …in der Erwägung, dass die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird; [ist] es für die Täteridentifikation bezüglich früher begangener oder künftiger Vergehen oder Verbrechen erforderlich[…}, ein DNA-Profil zu erstellen,..."
Obwohl in der Öffentlichkeit immer noch der Grundsatz gilt, dass DNA-Profile nur bei Verdacht auf schwere Verbrechen erstellt werden sollen, ist es bei der Zürcher Polizei Standard, auch bei kleinen Vergehen wie 'rechtswidriger Aufenthalt' sofort die Erstellung eines DNA-Profils zu veranlassen. Bemerkenswert ist dabei, dass die Polizei in ihren Formularen 'Verbrechen' und 'Vergehen' als gleichwertig behandeln.
Amtliche Wegweisungen -
amtliche Aufforderungen zur Begehung einer Straftat
In jedem negativen Asylentscheid ist in der Schlussverfügung folgendes zu lesen:
"…sie müssen die Schweiz bis zum ...... verlassen, ansonsten können Sie in Haft genommen und unter Zwang in Ihren Heimatstaat zurückgeführt werden."
Das bedeutet, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) Flüchtlinge, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, zu einer illegalen Handlung auffordert. Abgewiesene Asylsuchende erhalten ihre persönlichen Dokumente nämlich erst an Bord des Flugzeuges zurück, welches sie in ihr Heimatland zurückschafft. Wer die Schweiz auf eigene Faust ohne gültige Visa und Reisepapiere verlässt, begeht eine Straftat im entsprechenden Land: Er macht sich eines "illegalen Grenzübertritts" gefolgt von "illegalem Aufenthalt" strafbar.
Die Aufforderung des SEM zieht sich durch alle daran anknüpfenden Schreiben der Schweizer Behörden. Seien es die kantonalen Polizeikorps, die Migrations- und Sozialbehörden oder die Gefängnisverwaltungen: Alle fordern in ihren amtlichen Schreiben die Papierlosen dazu auf, die Schweiz unverzüglich selbstständig zu verlassen, ansonsten sie mit weiteren rechtlichen Massnahmen zu rechnen hätten (Zwangsmassnahmen, Haft wegen illegalem Aufenthalt, etc, siehe oben). Wer dieser Aufforderung nachkommt, wird meistens schon bald wieder in die Schweiz zurückgeschafft - gemäss dem Dublin-Abkommen.
Pikant ist: im AIG-Gesetz (seit dem 1.3.19 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration), steht im Artikel 116 unter dem Titel "Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts":
"..mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise erleichtert oder vorbereiten hilft."
Sind diese behördlichen Schreiben nun eine Erleichterung oder Vorbereitung zur rechtswidrigen Ausreise? Schliesslich sind wir alle verpflichtet, behördlichen Anweisungen nachzukommen. Doch es kommt noch dicker. In Artikel 118.3.b steht:
"Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat."